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   BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98   

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BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98 (https://dejure.org/2001,6154)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98 (https://dejure.org/2001,6154)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 2001 - 1 BvR 1974/98 (https://dejure.org/2001,6154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Sachenrechtsmoratoriums gem Art 233 § 2a Abs 1 S 3 EGBGB idF vom 21.09.1994 - Sachenrechtsmoratorium als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des sog. sachenrechtlichen Moratoriums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2001, 990
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
    Durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB 1994 ist das in Satz 1 der Regelung eingeräumte Recht zum Besitz (so genanntes sachenrechtliches Moratorium; vgl. dazu BVerfGE 98, 17 [22 f.]) für die Fälle des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 des als Art. 1 SachenRÄndG ergangenen Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) bis zum Abschluss der Sachenrechtsbereinigung verlängert worden.

    Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 und 5 EGBGB 1994 konnte in den Fällen, in denen die Nutzung eines dem Moratorium unterliegenden Grundstücks bis dahin unentgeltlich erfolgte, der Grundstückseigentümer - vorbehaltlich abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen - ab dem 1. Januar 1995 vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 SachenRBerG beantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hatte (vgl. BVerfGE 98, 17 [24]).

    Die für ihre Beurteilung insoweit maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54).

    aaa) Für Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hat dies das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 [37 ff.]) entschieden.

    Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB führt auch, wenn die jetzt mit dem Grundstücksrechtsänderungsgesetz geschaffene Nutzungsentgeltregelung mit berücksichtigt wird, zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümer und der Nutzer (vgl. im Übrigen schon BVerfGE 98, 17 [38 ff.]).

    Dass in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 Ansprüche, wie sie dem Nutzer in § 15 Abs. 1 und den §§ 32 ff. und 61 ff. SachenRBerG eingeräumt worden sind, nicht vorgesehen waren, führt schon deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften, weil die genannte Erklärung die Wiedergutmachung von rechtsstaatswidrigen Vermögensverlusten in der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 95, 48 [58]), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen die endgültige Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17 [23]).

    Mit der Aufrechterhaltung des selbständigen Gebäudeeigentums und der in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Nutzungsrechte durch das Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zum Einigungsvertrag (vgl. dessen Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1; Art. 231 § 5, Art. 233 § 3 EGBGB; s. dazu auch BVerfGE 98, 17 [21]) war diese Angleichung bereits eingeleitet und durch das verfassungsgemäße Sachenrechtsmoratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Durchführung der Sachenrechtsbereinigung weiter offen gehalten worden.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
    Die für ihre Beurteilung insoweit maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54).

    Dass diese nur in Schritten erreichbar war, ist bei der Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 54 [76], sowie den Kammerbeschluss vom 22. Februar 2001).

  • BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98

    Erfolglose Vb gegen Sachenrechtsbereinigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
    Dazu kann auf den als Anlage beigefügten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 - verwiesen werden.
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
    Es kann nach den Ausführungen im Kammerbeschluss vom 22. Februar 2001 und den vorstehenden Darlegungen zu Art. 14 GG (vgl. oben unter III 2 a aa bbb [2]) nicht als sachfremd (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]) angesehen werden, dass der Gesetzgeber nur in den Fällen des § 31 SachenRBerG den Anspruch des Nutzers auf Abschluss eines Mietvertrags beschränkt und dem Grundstückseigentümer lediglich in den Fällen des § 81 Abs. 1 SachenRBerG das Recht eingeräumt hat, das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage anzukaufen oder die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen.
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
    Dass in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 Ansprüche, wie sie dem Nutzer in § 15 Abs. 1 und den §§ 32 ff. und 61 ff. SachenRBerG eingeräumt worden sind, nicht vorgesehen waren, führt schon deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften, weil die genannte Erklärung die Wiedergutmachung von rechtsstaatswidrigen Vermögensverlusten in der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 95, 48 [58]), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen die endgültige Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17 [23]).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
    bb) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB sowie von § 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b SachenRBerG Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 79, 292 [303]) verkannt haben könnten, ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
    bb) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB sowie von § 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b SachenRBerG Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 79, 292 [303]) verkannt haben könnten, ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts gem § 121 Abs 2 SachenRBerG - insb keine

    Diese Regelung ist ebenso wie das Sachenrechtsmoratorium (vgl. dazu BVerfGE 98, 17 ) mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2001 - 1 BvR 1974/98 -).
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